„Asylkompromiss“ Einschränkung des Grundrechtes auf Asyl

Deutschland schränkt das Grundrecht auf Asyl ein. Für Geflüchtete wird es nahezu unmöglich, legal auf dem Landweg nach Deutschland einzureisen. Das Recht auf Asyl ist in Deutschland aus der Erfahrung des Nationalsozialismus zu einem Grundrecht erklärt worden.

Seit Mitte der 1980er Jahre ist aufgrund von politischen Umbrüchen und Kriegen, vor allem dem Krieg in Jugoslawien, die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland gestiegen. In der Politik entsteht eine polarisierte Debatte um das Asylrecht; Politiker*innen und verschiedene Medien behaupteten, dass das Asylrecht missbraucht werde. Die daraus folgende Neufassung des Asylrechts von 1993 umfasst insbesondere zwei Regelungen. Erstens die Regelung der „sicheren Herkunftsstaaten“. Demnach haben Geflüchtete keinen Anspruch auf Asyl, wenn sie aus einem Land kommen, das per Bundesgesetz als sicher eingestuft wird. Damit verbunden ist die „Drittstaatenregelung“, wonach Menschen kein Recht auf Asyl haben, wenn sie über ein EU-Land oder ein Nachbarland Deutschlands einreisen, denn diese Staaten gelten alle als „sicher“. Zweitens wird ein eigenständiger Status „Kriegsflüchtlinge“ geschaffen. Diese „Kriegsflüchtlinge“ werden nicht durch das Grundgesetz, sondern aufgrund der internationalen Regeln der Genfer Konvention geschützt.

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