Anwerbung von „Gastarbeitern“ für die BRD

In vielen europäischen Staaten suchen Menschen Arbeit, weil die Wirtschaft nach dem Krieg darniederliegt. In Westdeutschland werden für den Wiederaufbau nach dem Krieg mehr Arbeitskräfte benötigt, als der deutsche Arbeitsmarkt hergibt.  Unternehmen in Deutschland beginnen auf eigene Faust Migrant*innen zu beschäftigen, um so dem Arbeitskräftemangel zu begegnen. Die BRD schließt dann mit einigen dieser Staaten Anwerbeabkommen ab, um Arbeitskräfte zu gewinnen und die Migration nach Deutschland zu kontrollieren. Das erste Abkommen zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte, wird 1955 auf Initiative von Italien zwischen Deutschland und dem südeuropäischen Staat geschlossen. Es folgen Abkommen mit Griechenland und Spanien (1960), Türkei (1961), Portugal (1964), Marokko (1963), Tunesien (1965), Jugoslawien (1968). In vielen Abkommen wird eine zeitlich begrenzte Beschäftigungsdauer festgelegt (z.B. 2 Jahre). Die ausländischen Arbeitskräfte sollten nur als „Gast“ im Land verweilen und nach der festgelegten Arbeitsdauer durch Neuankömmlinge ersetzt werden. Dieses so genannte „Rotationsprinzip“ ließ sich in der Praxis jedoch auf Dauer nicht realisieren, erklärt jedoch die stigmatisierende Bezeichnung der „Gastarbeiter*innen“.

Bis 1973 kommen etwa 14 Mio. sogenannte Gastarbeiter*innen nach Westdeutschland, 11 Millionen von ihnen kehren in ihre Herkunftsländer zurück. Unter den Arbeitsmigrant*innen befinden sich ca. 40% Frauen. Die meisten Migrant*innen arbeiten in Deutschland in der industriellen Produktion als „unqualifizierte Arbeitskräfte“, obwohl sie oft bereits eine Ausbildung durchlaufen hatten. Untergebracht sind sie meist in Wohnheimen, in denen sie in Schlafsälen und Gemeinschaftsküchen in beengten Verhältnissen wohnen. Die Ankunft von Familienangehörigen in Westdeutschland ist oft ein Grund, aus diesen Unterkünften auszuziehen und Wohnungen in den Städten zu suchen.

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